BURGNARRENZUNFT NEUFRA
Satzung in der Fassung vom 11. November 2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Burgnarrenzunft Neufra".
Er hat seinen Sitz in Rottweil-Neufra.
Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen
§ 2 Zweck des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein dient der Erhaltung und Förderung des Fasnachtsbrauchtums in Rottweil-Neufra. Dieser Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch: Entwicklung, Förderung und gewinnfreien Vertrieb von Narrenkleidern mit örtlichem historischem Hintergrund; durch Organisation und Leitung von alljährlichen Fasnachtsumzügen
in Rottweil-Neufra; durch Organisation und Leitung von öffentlichen, närrischen Unterhaltungsveranstaltungen.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß
§ 52 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein kann durch Beschluss des Narrenrates sich einer Vereinigung von Zünften ähnlicher Art anschließen, wenn diese Vereinigung
vergleichbare Zwecke verfolgt und als gemeinnützig anerkannt ist.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und einen guten Leumund besitzt, kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag ist
schriftlich beim Präsidium einzureichen. Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung.
§ 6 Austritt und Ausschluss
Jedes Mitglied kann beim Präsidium schriftlich seinen Austritt erklären. Ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz
dreimaliger Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt, kann durch Beschluss des Narrenrates mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Jahresbeitrag
Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag jährlich zu entrichten. Der Beitrag muss spätestens bis zum 30.
September für das laufende Jahr bezahlt sein.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Narrenrat,
3. das Präsidium.
§ 9 Beschlussfassung in den
Organen
Genügt bei der Abstimmung die einfache Mehrheit und kommt Stimmengleichheit zustande, so gilt der Antrag als
abgelehnt.
§ 10 Die Generalversammlung
a)
Zeitpunkt und Zusammensetzung
Die Generalversammlung findet alljährlich am 11. November statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Antrag von 1/4 aller
Mitglieder oder auf Beschluss des Narrenrates einberufen werden.
Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten. Die
Durchführung der Wahlen übernimmt ein Mitglied ohne Vereinsamt oder eine neutrale Person. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt im Mitteilungsblatt für den Stadtteil Neufra unter Angabe
der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
b)
Aufgaben der Generalversammlung
Jede fristgerecht einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Generalversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, insbesondere:
1. die Wahl des Präsidiums
2. die Bestätigung der Narrenräte
3. die Festlegung des Jahresbeitrags
4. die Änderung der Satzung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c)
Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss unter anderem folgende Punkte enthalten:
1. Verlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
2. Bericht des Präsidenten,
3. Bericht des Schriftführers,
4. Kassenbericht,
5. Entlastung,
6. Neuwahlen des Präsidiums,
7. Bestätigung der Narrenräte,
8. Anträge und Verschiedenes.
§ 11 Der Narrenrat
a)
Zusammensetzung
Der Narrenrat besteht aus dem Präsidium und mindestens 7 jedoch höchstens 14 Narrenräten.
b)
Aufgaben
Der Narrenrat leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Er kann den Verein bis zur Höhe der
Beiträge, Spenden und sonstigen Einkünfte finanziell verpflichten. Der Narrenrat muss mindestens 5 Mal im Jahr zusammentreten. Seine Mitglieder werden vom Präsidium persönlich schriftlich oder
mündlich geladen. Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Narrenrat nicht beschlussfähig, so wird die Sitzung erneut
anberaumt.
c)
Narrenräte
Die Narrenräte werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Scheiden im
ersten Jahr nach der Bestätigung bereits so viele Narrenräte aus, dass die Mindestzahl unterschritten wird, so werden die fehlenden bereits bei der nächsten Generalversammlung bestätigt. Ein
Mitglied des Narrenrates kann seines Amtes enthoben werden, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins schadet. Der Narrenrat hat den Ausschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit zu
beschließen. Der Auszuschließende kann sich vor der Abstimmung äußern. Er ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt und muss den Sitzungsraum verlassen.
§ 12 Das Präsidium
a)
Zusammensetzung
Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten (1. Vorsitzender),
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier.
b)
Der Präsident und der 2. Vorsitzende
Der Präsident und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an
die Satzung und an die Beschlüsse der Organe gebunden.
c)
Der Schriftführer
Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Organe des Vereins ein Protokoll zu fertigen. Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins,
soweit er nicht vom Präsidenten oder dem 2. Vorsitzenden übernommen wird. Er betreibt die Berichterstattung über Vereinsveranstaltungen.
d)
Der Kassier
Der Kassier ist für den Einzug des Jahresbeitrags verantwortlich. Er verwaltet die Vereinskasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen und diese zu belegen. Er hat darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane die finanziellen Möglichkeiten des Vereins nicht übersteigen.
e)
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es kann zu diesem Zweck andere Narrenräte zur Mithilfe
verpflichten.
f)
Wählbarkeit und Amtsdauer
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen haben jährlich in folgendem
wechselseitigem Turnus zu erfolgen:
1. Jahr: Präsident (1. Vorsitzender) und Kassier;
2. Jahr: 2. Vorsitzender und Schriftführer.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, so wird sein Nachfolger bei der nächsten Generalversammlung gewählt.
Wiederwahl ist erlaubt. Ämterhäufung ist nicht erlaubt. Wählbar ist jedes Mitglied, das die Volljährigkeit erlangt hat.
§ 13 Verpflichtung der Maskenträger
Die Maskenträger sind verpflichtet, die vom Narrenrat erlassene Bekleidungsordnung einzuhalten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn
1. weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören,
2. die Generalversammlung mit 3/4 aller Mitglieder die Auflösung beschließt.
Mit der Auflösung erlischt die Mitgliedschaft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung Neufra, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein mit den gleichen Bestrebungen und
Zielen gegründet wird. Diesem neu gegründeten Verein ist das Vermögen zu übergeben mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
Wird innerhalb von zwei Jahren kein Verein dieser Art gegründet, so hat die Ortschaftsverwaltung Neufra das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Neufra zu verwenden. Die Generalversammlung kann bei Auflösung des Vereins eine andere Verwendung beschließen. In jedem Fall ist das Vermögen
aber unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Daher ist vor der Zuführung und Verwendung in jedem Fall das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Generalversammlung in Kraft. Alle Satzungen und Beschlüsse, die früher bestanden haben und
dieser Satzung entgegenstehen, treten damit außer Kraft.
Neufra, den 11. November 1972
Geändert am 11. November 1979 (§ 12)
Geändert am 11. November 1983 (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 14)
Geändert am 11. November 2009 (§ 10 b)
Gez.: Momo Agusi
Gez.: Giovannie Floridia
Präsident
2.Vorsitzender